Donnerstag, September 21, 2006

Die Thurgauer Zeitung schreibt am 21. Sept. 2006

Eugensberg mit mehr Bauland
Das Thurgauer Verwaltungsgericht ordnet beim Schloss Eugensberg 7000 Quadratmeter Land der Bauzone zu. Wer immer die Besitzer des Schloss Eugensberg sein werden, sie haben nun definitiv die Möglichkeit, das Land unmittelbar neben den bestehenden Liegenschaften zu bebauen. Dies entschied das Verwaltungsgericht in seinem Urteil von Mitte September und hob damit das Urteil des Departementes für Bau und Umwelt vom
November 2005 auf, "die Bauzone Sandegg sei nicht zu genehmigen respektive auszuzonen". Nach einem jahrelangen Streit hat die Familie Erb nun also den Streit um 7000 Quadratmeter Land gewonnen. Dies teilt Erwin Feurer, interimistisch mit der Verwaltung von Schloss Eugensberg beschäftigt, der TZ am Dienstag mit. Zur Werterhaltung: Das Bauland befindet sich zwischen Wohnhaus und Eingangstor und umfasst die ehemalige Gärtnerei des Schlosses. Die Familie Erb habe 1998 mehrere 100'000 Franken als Bestandessicherung in die Erschliessung des Landes gesteckt, sagt
Feurer. Daran könne man erkennen, wie wichtig der Familie der Erhalt des Schlosses
gewesen sei. Die Gemeinde Salenstein hatte die 7000 Quadratmeter Land der Bauzone zugeordnet und gegenüber dem DBU den Zonenplan verteidigt. Rolf Erb lässt sich per Fax folgendermassen zedieren: "Ich bin über das Ergebnis höchst befriedigt, eröffnet
doch dieses Urteil für die Zukunft von Schloss Eugensberg, wie sie auch immer sein mag, neue Entwicklungsmöglichkeiten und stellt eine nicht unerhebliche Wertsicherung und Werterhaltung dar." Zum Schloss Eugensberg gehören insgesamt 85 Hektaren Land. Von der Diskussion ist die Burgruine Sandegg die im Sommer eingestürzt ist und damit den Thurgauer Rundwanderweg unpassierbar machte (die TZ berichtete), nicht betroffen. Wie Erwin Feurer sagte, habe er die wichtigsten Sicherungsmassnahmen veranlasst, die Sachwalter und Gläubiger von Erbs sowie die Staatsanwaltschaft aber blockierten die Gelder für eine Sanierung der so genannten Lustkanzel. Ausserdem stehe ein Entscheid der Rekurskommission der Gebäudeversicherung aus, der vielleicht eine Wiederherstellung erlauben könne. (kat.)