Mittwoch, März 25, 2009

Medien und Gegenanwälte im Prozess um Eugensberg

Widerlich und an der Grenze der Rechtswidrigkeit

Die Thurgauer Zeitung vom 23. März 2009 lässt sich gefügig vor den Karren einer widerlichen Medienkampagne gegen die Familie Erb einspannen und schreibt unter dem tendenziösen Titel, „Die Steuerzahler sollen den Erb-Prozess bezahlen“ ganz im Sinn und Geist des Vertreters der meisten Klägerinnen, RA lic.iur Matthias Hotz, Frauenfeld, und insbesondere dessen Auftraggebers, RA Dr.iur. Fritz Rothenbühler, Bern, des Sachwalters der Unifina Holding AG, einen die Persönlichkeit der beklagten Kinder und ihrer Mutter verletzenden Artikel, dies, obwohl dem dafür verantwortlichen Redaktor, Herrn Christian Weber, vom Blogspotredaktor, Erwin Feurer, angeboten wurde, objektives und nachvollziehbares Tatsachenmaterial über diesen menschenunwürdigen Prozess in seine Betrachtungen einbeziehen zu können.

In die gleiche Kerbe schlägt in der Folge am 24. März 2009 das Gratismagazin „20 Minuten“ unter dem Titel „Schlossherr will Geld vom Staat für Prozess“.

Es ist anzunehmen, dass weitere Medien dem Beispiel folgen werden.

Folgendes gilt es zu bedenken:

1. Die Schweizerische Rechtsordnung und insbesondere die Rechtsgarantien der Schweizerischen Bundesverfassung gelten für alle. Dies sollte insbesondere für ausgebildete Anwälte (Herren Hotz und Rothenbühler etc.), die nahezu ihr ganzes Leben an, mit und von den Gerichten lebten, eine der höchsten Maximen sein. Wenn sie nicht nach diesem Grundsatz leben und arbeiten, verstossen sie gegen die Schweizerischen Standesregeln für Rechtsanwälte, insbesondere gegen Art. 1, der die sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung definiert: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte üben ihren Beruf im Einklang mit der Rechtsordnung sorgfältig und gewissenhaft aus. Sie unterlassen alles, was ihre Vertrauenswürdigkeit in Frage stellt.

Verpönt sind dabei auch die Werbung in eigener Sache und Stellungnahmen zur Unzeit in einem noch hängigen Verfahren.

2. Dass die Familie Erb sich gezwungen sieht, nach allem, was passiert ist, im Rahmen unserer Rechtsordnung sämtliche Rechtsmittel auszuschöpfen, geht u.a. darauf zurück, dass eine empfindliche Aushungerungsstrategie - sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch von ihren Gläubigern - betrieben wurde, sodass tatsächlich keine Mittel für eine vernünftige Verteidigung durch eine anständige Rechtsanwaltskanzlei bereitstehen. Dies hat sich die Gegenseite zuzuschreiben, die damit einen weiteren Grundsatz der Rechtsgarantien der Schweizerischen Bundesverfassung enorm verletzen, insbesondere von Art. 29 Abs. 3 BV, wonach jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.

Indem die genannten Rechtsvertreter im vollen Wissen um diese gesetzlichen Bestimmungen, die es der Gegenseite erlauben sollte, gleichlange Spiesse zu erhalten, sich nonchalant darüber hinwegsetzen, spielen sie sich zum Richter auf und treten die Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands erneut und nachhaltig mit Füssen.

3. Der Eugensberg steht seit über 2 ½ Jahren zur Disposition, im Klartext wurde und wird er von der Familie Erb den Gläubigern, vertreten u.a. durch Sachwalter Fritz Rothenbühler, in Vergleichsverhandlungen - ohne Prozess - angeboten. Diese Verhandlungen sind von der Gläubigerseite halbherzig und inkompetent geführt worden, sodass es bis heute zu keinem Abschluss kommen konnte. Die Gründe dafür sind mutmasslich u.a. darin zu suchen, dass damit die Tätigkeit der Sachwalter und ihrer Anwälte beendet worden wäre und keine weiteren Honorare und Liquidationskosten zu Lasten der Gläubigermasse generiert worden wären.

4. Die Familie Erb verharrt nicht aus egoistischen Eigenmotiven auf dem Eugensberg, sondern aus Verantwortung dem in mannigfacher Hinsicht bedeutenden Kulturgut gegenüber. In Anbetracht des bisherigen Verhaltens der Sachwalter im Umgang mit dem Vermögen der Erb-Gruppe, welches in umstrittener Art und Weise zu Schnäppchenpreisen im Anschluss an eine höchst fragwürdige Medienkonferenz vom 5. Dezember 2003 (siehe weiter vorne im Blogspot) verschleudert wurde angeblich zur Erhaltung von Arbeitsplätzen, was sich jedoch bis heute mehr und mehr als absoluter Trugschluss erwiesen hat, ist es nur zu begrüssen, dass insbesondere von der Mutter der Eigentümer von Schloss Eugensberg das Möglichste getan wurde und weiterhin wird, den Eugensberg intakt und funktionstüchtig zu halten.

5. Der Prozess (tatsächlich ist es eine Vielzahl von Prozessen) gegen mit Sicherheit unschuldige Kleinkinder und deren Mutter ist selbst unter Rechtsgelehrten umstritten. Dass u.a. von der Klägerschaft eine monatliche Miete von CHF 129'500.--, bis heute also über CHF 8,5 Mio nebst Zins zu 5 % verlangt wird, wodurch die Kinder für den Rest ihres Lebens mit enormen Schulden belastet werden, ist ausserhalb des gesunden Menschenverstands und dürfte keinesfalls der ratio legis unserer Rechtsordnung entsprechen.

6. Die Klageantworten sind trotz Fehlens einer rechtlichen Beratung und Unterstützung in aufwändiger Arbeit vorbereitet worden. Es geht nicht um Zeitgewinn, vielmehr ist zu befürchten, dass durch das bisher an den Tag gelegte Verhalten der gegnerischen Rechtsanwälte, die bedeutend Einfluss auf die Gerichte genommen haben, das rechtliche Gehör in Frage gestellt ist, sodass es unbedingt nötig erscheint, zu Gunsten der unschuldigen Kinder und ihrer Mutter eine Unentgeltliche Rechtspflege zur Verfügung zu stellen.

Zu fordern ist auch, dass die Medien von ihrer bis heute weitgehend praktizierten Hetzjagd gegen die Familie Erb und insbesondere gegen unschuldige Kinder und deren Mutter in Zukunft Abstand nehmen und objektiv und transparent zu informieren versuchen.

Durch eingangs erwähnte Artikel sind die Persönlichkeitsrechte der Kinder und ihrer Mutter tangiert, wenn nicht sogar verletzt worden. Schutz und Wahrung der Persönlichkeit, vor allem von Kindern, sind Rechtsgüter, deren Erhaltung von den Medien, aber auch von den Gegenanwälten respektiert werden muss.

Der Blogspotredaktor

Erwin Feurer

Parteiwechsel im Eugensberg-Prozess

Park Vision AG zum Prozess Eugensberg zugelassen

Das Bezirksgericht Steckborn hat in der Sitzung vom 26. Februar 2009 (versandt am 13. März 2009) in der Besetzung als Gesamtgericht beschlossen, dass

1. der Parteiwechsel von der Projekt Vision AG zur Park Vision AG im Sinne von § 23 Abs. 1 ZPO zur Kenntnis genommen wird und

2. die Park Vision AG den Prozess in der Lage aufzunehmen hat, in welcher sie ihn vorfindet (§ 23 Abs. 3 ZPO).

Die übrigen Mitgläubiger, die da sind,

1.01. Herfina AG in Nachlassliquidation
1.02. Unifina AG in Nachlassliquidation
1.03. Bear Stearns Bank plc
1.04. Landesbank Sachsen
1.05. Friesland Bank N.V.
1.06. Caisse des Dépôts et Consignations
1.07. Mitsubishi Corporation (UK) plc
1.08. Konkursmasse der Suzuki Automobile AG
1.09. Konkursmasse der Corcar Automobile
Hyundai Auto Import AG
1.10. Konkursmasse der Erb Autokredit AG
1.11. Konkursmasse der MMC Automobile AG
1.12. Staat Zürich und Stadt Winterthur
1.13. Schweizerische Eidgenossenschaft
1.14. Konkursmasse der Hugo Erb AG
1.15. Uniwood Holding AG in Nachlassliquidation

mehrheitlich vertreten durch RA Hotz, Frauenfeld, die zur Vernehmlassung eingeladen wurden, wollten diesen Parteiwechsel zwar verhindern, da die Park Vision AG, vertreten durch Erwin Feurer, Egnach, einen dezidierten Standpunkt, der von ihren Rechtsbegehren abweicht, einnimmt:

So übernimmt nun die Park Vision AG die Rechtsbegehren der Projekt Vision AG, was auch vom Bezirksgericht im obigen Beschluss festgestellt wurde, und verlangt insbesondere, dass das Bestehen der Forderungen der übrigen Anfechtungsgläubiger gegenüber der Klägerschaft vollumfänglich abzuerkennen sei und der Prozess gestützt auf die Schweizerische Bundesverfassung, die Europäische Menschenrechtskonvention, das Schweizerische Zivilgesetzbuch und die Thurgauische Zivilprozessordnung in der Folge aufzuheben sei.

Begründet werden die Rechtsbegehren der Park Vision AG im wesentlichen damit, dass die Forderungen der hochpotenten Mitgläubiger in Milliardenhöhe allesamt vollumfänglich bestritten wurden und

vor allem aber dadurch, dass ein derart massives Vorgehen gegen 5-jährige Kinder und deren Mutter

gegen die Grund- und Freiheitsrechte der Schweizerischen Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention verstösst,

die Rechtsgarantien der Schweizerischen Bundesverfassung nicht gewährleistet sind,

es sich um einen ungerechten Prozess gemäss § 86 ZPO TG handelt,

widerrrechtliche Verletzungen der Persönlichkeit der Kinder und ihrer Mutter gemäss Art. 28 ff ZGB vorliegen.