Montag, Oktober 02, 2006

Hätte die Erb-Gruppe gerettet werden können?

5 Jahre nach dem Swissair-Grounding sagt Prof. von Isaak Meier für Schuldbetreibungs-
und Konkursrecht der Universität Zürich: "Das Schicksal der Swissair wäre nicht besiegelt gewesen, hätte die Schweiz ein Konkursrecht nach US-Vorbild. Damit hätte die Airline selbstverständlich gerettet werden können." Ob die Gläubiger bei der laufenden Liquidation nach Schweizer Recht besser fahren, bezweifelt Prof. von Isaak Meier

Dies trifft hochgradig auch für die Erb-Gruppe zu. Die Erb-Gruppe war im Gegensatz zur Swissair operativ als ganze Gruppe rentabel, sie hatte bis zum Schluss operativ Geld verdient und hätte niemals in Konkurs gehen dürfen. Die Unterbilanz
der Erb-Gruppe kam im Wesentlichen zu Stande, durch massiven Mittelabfluss in unrentables Auslandgeschäft, das jedoch nicht für entstandene Verluste aufgewendet werden musste, sondern für Kreditrückzahlungen bei den Banken.

Unter "Chaper 11" hätte die Erb-Gruppe unter Aufsicht eines Insovenzrichters, als ganze Gruppe eigenständig weiter operieren können und so Schuldenkürzungen,
Lohn- und andere Konzessionen aushandeln und mit dem operativen Gewinn der einzelnen
profitablen Tochtergesellschaften Schulden zurückzahlen können. Durch die eingetretene Liquiditätskrise und dem daraus gefolgten Nachlass- und Konkurs wurden
so nicht nur grosse Werte zerstört sondern auch Schaden den Gläubigern zugefügt.
Diese Entwicklung wurde durch das Schweizerische Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
begünstigt. Insbesondere fehlte eine Koordination der Tätigkeit der einzelnen Sachwalter und Konkursbeamten auf Gruppenebene, da jeder auf seine Kosten und seinen Ertag schaute, ohne Rücksicht auf die Gesamtinteressen der einzelnen Gläubiger, obwohl diese auch gruppenübergreifende Kredite ausstehend hatten. Wie bei der Rechnungslegung eines grösseren Konzerns zwingend eine Gesamtkonolidierung notwendig ist, hätte bei der Erb-Gruppe ebenso zwingend bei der Liquidation/Sanierung, eine konsolidiertes Vorgehen (sprich richertliche Ueberwachung) stattfinden müssen. Im Fall Erb hat diese Rechtsunsicherheit, die Sachwalter und Konkursbeamten nicht nur überfordert, sondern wahrscheinlich auch begünstigt; nur ihr Eigeninteresse zu sehen, was dazu führte, dass diese zu Lasten der Gläubiger wissend oder unwissend Misswirtschaft betrieben, grosse unnötige Kosten verursacht haben und so nur ein mehr als kümmerliches Liquidationsresultat für die Gläubiger erwirtschaften konnten.