Mittwoch, März 25, 2009

Medien und Gegenanwälte im Prozess um Eugensberg

Widerlich und an der Grenze der Rechtswidrigkeit

Die Thurgauer Zeitung vom 23. März 2009 lässt sich gefügig vor den Karren einer widerlichen Medienkampagne gegen die Familie Erb einspannen und schreibt unter dem tendenziösen Titel, „Die Steuerzahler sollen den Erb-Prozess bezahlen“ ganz im Sinn und Geist des Vertreters der meisten Klägerinnen, RA lic.iur Matthias Hotz, Frauenfeld, und insbesondere dessen Auftraggebers, RA Dr.iur. Fritz Rothenbühler, Bern, des Sachwalters der Unifina Holding AG, einen die Persönlichkeit der beklagten Kinder und ihrer Mutter verletzenden Artikel, dies, obwohl dem dafür verantwortlichen Redaktor, Herrn Christian Weber, vom Blogspotredaktor, Erwin Feurer, angeboten wurde, objektives und nachvollziehbares Tatsachenmaterial über diesen menschenunwürdigen Prozess in seine Betrachtungen einbeziehen zu können.

In die gleiche Kerbe schlägt in der Folge am 24. März 2009 das Gratismagazin „20 Minuten“ unter dem Titel „Schlossherr will Geld vom Staat für Prozess“.

Es ist anzunehmen, dass weitere Medien dem Beispiel folgen werden.

Folgendes gilt es zu bedenken:

1. Die Schweizerische Rechtsordnung und insbesondere die Rechtsgarantien der Schweizerischen Bundesverfassung gelten für alle. Dies sollte insbesondere für ausgebildete Anwälte (Herren Hotz und Rothenbühler etc.), die nahezu ihr ganzes Leben an, mit und von den Gerichten lebten, eine der höchsten Maximen sein. Wenn sie nicht nach diesem Grundsatz leben und arbeiten, verstossen sie gegen die Schweizerischen Standesregeln für Rechtsanwälte, insbesondere gegen Art. 1, der die sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung definiert: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte üben ihren Beruf im Einklang mit der Rechtsordnung sorgfältig und gewissenhaft aus. Sie unterlassen alles, was ihre Vertrauenswürdigkeit in Frage stellt.

Verpönt sind dabei auch die Werbung in eigener Sache und Stellungnahmen zur Unzeit in einem noch hängigen Verfahren.

2. Dass die Familie Erb sich gezwungen sieht, nach allem, was passiert ist, im Rahmen unserer Rechtsordnung sämtliche Rechtsmittel auszuschöpfen, geht u.a. darauf zurück, dass eine empfindliche Aushungerungsstrategie - sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch von ihren Gläubigern - betrieben wurde, sodass tatsächlich keine Mittel für eine vernünftige Verteidigung durch eine anständige Rechtsanwaltskanzlei bereitstehen. Dies hat sich die Gegenseite zuzuschreiben, die damit einen weiteren Grundsatz der Rechtsgarantien der Schweizerischen Bundesverfassung enorm verletzen, insbesondere von Art. 29 Abs. 3 BV, wonach jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.

Indem die genannten Rechtsvertreter im vollen Wissen um diese gesetzlichen Bestimmungen, die es der Gegenseite erlauben sollte, gleichlange Spiesse zu erhalten, sich nonchalant darüber hinwegsetzen, spielen sie sich zum Richter auf und treten die Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands erneut und nachhaltig mit Füssen.

3. Der Eugensberg steht seit über 2 ½ Jahren zur Disposition, im Klartext wurde und wird er von der Familie Erb den Gläubigern, vertreten u.a. durch Sachwalter Fritz Rothenbühler, in Vergleichsverhandlungen - ohne Prozess - angeboten. Diese Verhandlungen sind von der Gläubigerseite halbherzig und inkompetent geführt worden, sodass es bis heute zu keinem Abschluss kommen konnte. Die Gründe dafür sind mutmasslich u.a. darin zu suchen, dass damit die Tätigkeit der Sachwalter und ihrer Anwälte beendet worden wäre und keine weiteren Honorare und Liquidationskosten zu Lasten der Gläubigermasse generiert worden wären.

4. Die Familie Erb verharrt nicht aus egoistischen Eigenmotiven auf dem Eugensberg, sondern aus Verantwortung dem in mannigfacher Hinsicht bedeutenden Kulturgut gegenüber. In Anbetracht des bisherigen Verhaltens der Sachwalter im Umgang mit dem Vermögen der Erb-Gruppe, welches in umstrittener Art und Weise zu Schnäppchenpreisen im Anschluss an eine höchst fragwürdige Medienkonferenz vom 5. Dezember 2003 (siehe weiter vorne im Blogspot) verschleudert wurde angeblich zur Erhaltung von Arbeitsplätzen, was sich jedoch bis heute mehr und mehr als absoluter Trugschluss erwiesen hat, ist es nur zu begrüssen, dass insbesondere von der Mutter der Eigentümer von Schloss Eugensberg das Möglichste getan wurde und weiterhin wird, den Eugensberg intakt und funktionstüchtig zu halten.

5. Der Prozess (tatsächlich ist es eine Vielzahl von Prozessen) gegen mit Sicherheit unschuldige Kleinkinder und deren Mutter ist selbst unter Rechtsgelehrten umstritten. Dass u.a. von der Klägerschaft eine monatliche Miete von CHF 129'500.--, bis heute also über CHF 8,5 Mio nebst Zins zu 5 % verlangt wird, wodurch die Kinder für den Rest ihres Lebens mit enormen Schulden belastet werden, ist ausserhalb des gesunden Menschenverstands und dürfte keinesfalls der ratio legis unserer Rechtsordnung entsprechen.

6. Die Klageantworten sind trotz Fehlens einer rechtlichen Beratung und Unterstützung in aufwändiger Arbeit vorbereitet worden. Es geht nicht um Zeitgewinn, vielmehr ist zu befürchten, dass durch das bisher an den Tag gelegte Verhalten der gegnerischen Rechtsanwälte, die bedeutend Einfluss auf die Gerichte genommen haben, das rechtliche Gehör in Frage gestellt ist, sodass es unbedingt nötig erscheint, zu Gunsten der unschuldigen Kinder und ihrer Mutter eine Unentgeltliche Rechtspflege zur Verfügung zu stellen.

Zu fordern ist auch, dass die Medien von ihrer bis heute weitgehend praktizierten Hetzjagd gegen die Familie Erb und insbesondere gegen unschuldige Kinder und deren Mutter in Zukunft Abstand nehmen und objektiv und transparent zu informieren versuchen.

Durch eingangs erwähnte Artikel sind die Persönlichkeitsrechte der Kinder und ihrer Mutter tangiert, wenn nicht sogar verletzt worden. Schutz und Wahrung der Persönlichkeit, vor allem von Kindern, sind Rechtsgüter, deren Erhaltung von den Medien, aber auch von den Gegenanwälten respektiert werden muss.

Der Blogspotredaktor

Erwin Feurer

5 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Ihre Gedankengänge werden immer absurder Herr Feurer.
Da hätte sich Rolf Erb wohl besser früher Gedanken machen sollen, was er seinen armen Kindern und der Kindsmutter antut.

Anonym hat gesagt…

Leider ist es in der Schweiz so üblich, dass die Sachwalter von den zuständigen Richtern wenig bis gar nicht kontrolliert werden und so diese dazu neigen ihre eigenen Interessen mit den Interessen der Gläubiger zu vermischen. Im Fall Erb sind meines Wissens praktisch nur Banken (darunter auch solche die es heute gar nicht mehr gibt)die Gläubiger, diese haben ihre Verluste inzwischen abgeschrieben und ihre Forderungen weiterzediert, so dass auch von der Gläubigerseite kein Regulativ entgegengesetzt wird, was so mitunter zu schwer verständlichen Handlungen von selbstherrlichen Sachwaltern führt.

Anonym hat gesagt…

Die andauernde und fortgesetzte Verletzung der Persönlichkeit der Kinder und ihrer Mutter ist m.E. durch nichts zu rechtfertigen.
Dasselbe gilt für die respektlose Missachtung des letzten Willens von Hugo Erb, der seinen Enkelkindern die heute von Sachwaltern und Gläubigern angefochtenen Vermögenswerte überlassen wollte.

H. J., Dr. iur. hat gesagt…

Nun, wenn man sich nicht einigen kann/will, dann müssen halt die Gerichte entscheiden. Beklagte Kinder sind nicht postulationsfähig
und ihre Interessen könnten mit denjenigen der Eltern koliedieren.
Falls die Kinder die Beklagten sind, diese mittellos und in ihren höchst persönlichen Rechten betroffen sind, ist eine amtliche Verteidigung
nur logisch und angebracht.

Karl Schneider hat gesagt…

Die Ansicht, dass R. Erb selber Schuld ist, wenn heute seine 6 1/2 jährigen Kinder auf Schadenersatz von 8,6 Mio. Franken verklagt werden ist pervers! Die Kinder haben damit nichts zu tun. Sie sind allenfalls die Opfer und gehören geschützt. Ihre ordentliche Verteidigung gebietet schon das Europäische Menschenrecht. Der Thurgau ist (sorry) leider etwas rückständig, oder kennen sie die Umstände um die Stiftung Thurmhof in Steckborn noch nicht? Dann ist Zeit, dass Sie sich (Internet) informieren!
Ein Beispiel von Beamtenwillkür, dass sich wahrscheinlich in keinem anderen Kanton der Schweiz so zutragen könnte, ausgenommen im "schönen Thurgau". Und wer waren die Beamten, Richter, Rechtsanwälte, etc. ???