Mittwoch, März 25, 2009

Parteiwechsel im Eugensberg-Prozess

Park Vision AG zum Prozess Eugensberg zugelassen

Das Bezirksgericht Steckborn hat in der Sitzung vom 26. Februar 2009 (versandt am 13. März 2009) in der Besetzung als Gesamtgericht beschlossen, dass

1. der Parteiwechsel von der Projekt Vision AG zur Park Vision AG im Sinne von § 23 Abs. 1 ZPO zur Kenntnis genommen wird und

2. die Park Vision AG den Prozess in der Lage aufzunehmen hat, in welcher sie ihn vorfindet (§ 23 Abs. 3 ZPO).

Die übrigen Mitgläubiger, die da sind,

1.01. Herfina AG in Nachlassliquidation
1.02. Unifina AG in Nachlassliquidation
1.03. Bear Stearns Bank plc
1.04. Landesbank Sachsen
1.05. Friesland Bank N.V.
1.06. Caisse des Dépôts et Consignations
1.07. Mitsubishi Corporation (UK) plc
1.08. Konkursmasse der Suzuki Automobile AG
1.09. Konkursmasse der Corcar Automobile
Hyundai Auto Import AG
1.10. Konkursmasse der Erb Autokredit AG
1.11. Konkursmasse der MMC Automobile AG
1.12. Staat Zürich und Stadt Winterthur
1.13. Schweizerische Eidgenossenschaft
1.14. Konkursmasse der Hugo Erb AG
1.15. Uniwood Holding AG in Nachlassliquidation

mehrheitlich vertreten durch RA Hotz, Frauenfeld, die zur Vernehmlassung eingeladen wurden, wollten diesen Parteiwechsel zwar verhindern, da die Park Vision AG, vertreten durch Erwin Feurer, Egnach, einen dezidierten Standpunkt, der von ihren Rechtsbegehren abweicht, einnimmt:

So übernimmt nun die Park Vision AG die Rechtsbegehren der Projekt Vision AG, was auch vom Bezirksgericht im obigen Beschluss festgestellt wurde, und verlangt insbesondere, dass das Bestehen der Forderungen der übrigen Anfechtungsgläubiger gegenüber der Klägerschaft vollumfänglich abzuerkennen sei und der Prozess gestützt auf die Schweizerische Bundesverfassung, die Europäische Menschenrechtskonvention, das Schweizerische Zivilgesetzbuch und die Thurgauische Zivilprozessordnung in der Folge aufzuheben sei.

Begründet werden die Rechtsbegehren der Park Vision AG im wesentlichen damit, dass die Forderungen der hochpotenten Mitgläubiger in Milliardenhöhe allesamt vollumfänglich bestritten wurden und

vor allem aber dadurch, dass ein derart massives Vorgehen gegen 5-jährige Kinder und deren Mutter

gegen die Grund- und Freiheitsrechte der Schweizerischen Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention verstösst,

die Rechtsgarantien der Schweizerischen Bundesverfassung nicht gewährleistet sind,

es sich um einen ungerechten Prozess gemäss § 86 ZPO TG handelt,

widerrrechtliche Verletzungen der Persönlichkeit der Kinder und ihrer Mutter gemäss Art. 28 ff ZGB vorliegen.

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